Viele kennen sie, jedem ist es peinlich oder unangenehm und kaum einer traut sich, sich dagegen zu wehren: Inkassobriefe mit unverschämten Forderungen. alles roger? hat dem renommierten Anwalt Mag. Kreiner die sieben wichtigsten Fragen rund um Inkasso- forderungen gestellt.
Text: Roland Hofbauer
Muss ich an ein Inkassobüro zahlen oder kann ich direkt an den Auftraggeber überweisen?
Nach Einschaltung eines Inkassobüros wird empfohlen, direkt an das Inkassobüro zu bezahlen. Zahlungen an den Gläubiger verzögern den Abschluss, führen zu unnötigen Rückfragen und unter Umständen zu weiteren Kosten. Sollten jedoch die Inkassokosten ungerechtfertigt sein oder bestehen Bedenken betreffend deren Höhe oder die grundsätzliche Geltendmachung der Kosten, sollte der geforderte Betrag direkt an den Gläubiger bezahlt werden oder die Zahlung an das Inkassobüro ausdrücklich auf die Hauptforderung gewidmet werden.
Darf ich Inkassobriefe ignorieren, wenn ich mit dem Auftraggeber persönlich korrespondiere?
Grundsätzlich können Schreiben von Inkassobüros ignoriert werden, es besteht keine Verpflichtung, mit dem Inkassobüro in Verbindung zu treten. Es ist jedoch ratsam, sollte man ein Schreiben eines Inkassobüros zugestellt bekommen, sogleich aktiv zu werden. Zunächst sollte immer geklärt werden, ob die Forderung zu Recht besteht. Es kann auch mit dem Gläubiger direkt korrespondiert werden, das Inkassobüro sollte jedoch davon ebenfalls informiert werden.
Wie kann ich mich gegen ein Inkassobüro wehren?
Voraussetzung für jedes Inkasso und für das Entstehen von Inkassokosten ist das Bestehen einer berechtigten Hauptforderung. Besteht die Hauptforderung zu Recht, kann man gegen die Beauftragung eines Inkassobüros nichts unternehmen. Es sollte so schnell wie möglich Kontakt aufgenommen und eine Lösung, sei es eine Ratenzahlung oder dergleichen, vereinbart werden, um nicht weitere Kosten zu verursachen.
Sind diese enormen Aufschläge eigentlich legal und wenn ja, wieso?
Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer vom Schuldner verursachter und ihm erwachsener Schäden geltend machen. Insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen
(§ 1333 Abs. 2 ABGB).
Der Schadenersatz ist gesetzlich festgelegt, unterliegt jedoch gewissen Schranken. Der Gläubiger muss vor allem die Schadenminderungspflicht beachten. Dies führt dazu, dass nicht einfach jegliche Kosten geltend gemacht werden können. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob die Kriterien erfüllt sind. Die zulässigen Höchstsätze für Inkassokosten sind in der Inkassogebührenverordnung geregelt.
Für einen Brief werden im Schnitt 160 Euro verrechnet. Das wäre bei einer Zeitrechnung von drei Minuten pro Brief ein Stundenlohn von 3.200 Euro für das Inkassobüro. Wie setzt sich der Aufschlag zusammen?
Die Kosten eines Inkassobüros setzen sich meist aus den Bearbeitungsgebühren, Evidenzhaltungskosten und den Kosten für Mahnschreiben zusammen. In der bereits erwähnten Inkassogebührenordnung sind zulässige Prozentsätze für diese Leistungen festgelegt. So können an Bearbeitungsgebühren zum Beispiel acht Prozent bis 22 Prozent der Hauptforderung verrechnet werden.
Ist in diesen Fällen eine Gesetzesänderung geplant?
Eine Gesetzesänderung ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht geplant.
Wie sieht es generell mit Zinsen und Zinseszinsen in Österreich aus, sind wir da im europäischen Mittelfeld?
Verzugszinsen gebühren als Folge verspäteter Leistung. Auch sie richten sich primär nach einer Vereinbarung. An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz gebühren, sind vier Prozent im Jahr zu entrichten. Zinseszinsen betragen ebenfalls vier Prozent und gebühren nur, wenn diese vereinbart wurden oder fällige Zinsen eingeklagt werden.